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- § 45 SGB 10 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden. . . - dejure. org
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, so-weit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen un-ter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- § 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden . . .
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü
- § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden . . .
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
§ 45 SGB X betrifft die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte Die Seite enthält Gesetzestext, Kommentierung zu Voraussetzungen und Vertrauensschutz sowie weiterführende Beiträge
- Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 45 SGB X: Rücknahme eines . . .
Über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist dem Betroffenen ein förmlicher Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu erteilen (vergleiche hierzu GRA zu § 31 SGB X)
- SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und . . .
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben § 45 Abs 4 Satz 2 gilt entsprechend
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden . . .
(1) 1 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfec
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